Aktueller Sachstand zur Grundsteuerreform
Die eingereichten Eigentümererklärungen für Ihre Immobilie (Grundstück mit oder ohne Gebäude) wurden und werden durch das zuständige Finanzamt bewertet. Dabei erfolgt die Bewertung unverändert zum Stichtag 01.01.2022. Änderungen nach diesem Stichtag werden noch nicht berücksichtigt, werden aber zeitnah erwartet. Das Ergebnis dieser Bewertung ist der Grundsteuer-Messbescheid Ihres zuständigen Finanzamtes. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass sich der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag Ihrer Immobilie gegenüber Ihrem bisherigen Wert erhöht hat. Dies ist unter anderem die Folge der stetig gestiegenen Bodenrichtwerte (der/des Grundstückes) gegenüber Ihrer bisherigen Immobilienbewertung.
Für die Erhebung der Grundsteuer legt die Gemeinde einen Hebesatz fest, mit welchem der Messbetrag multipliziert (mal genommen) wird. Das Ergebnis ist die zu entrichtende Grundsteuer für ein Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).
Nach gegenwärtigen Stand ist der Großteil der Immobilien im Gemeindegebiet bewertet und durch das Finanzamt beschieden. Allerdings kann und wird die Gemeinde erst dann über eine Hebesatzanpassung bestimmen, wenn wirklich alle Immobilien im Gemeindegebiet bewertet wurden, da erst dann der Gemeindemessbetrag ermittelt werden kann. Dieser Tatbestand wird erst für das letzte Quartal in diesem Jahr (2024) erwartet und erst dann kann eine gemeindliche Entscheidung gefällt werden.
Der Messbetrag hat sich zwar um den Faktor 1,5 erhöht, durch die Anpassung des Hebesatzes reduziert sich die Grundsteuererhöhung aber auf den Faktor 1,35. Somit ergibt sich eine Grundsteuererhöhung um 35 Prozent bzw. um rund 11,67€ je Monat.
Diese Grundsteuererhöhung spiegelt durchaus die Verkehrswertveränderung der Immobilie wider.
Weiterer Ausblick
Ihren Grundsteuerbescheid ab dem Kalenderjahr 2025 werden Sie nach jetzigem Stand im Laufe des ersten Quartals 2025 erhalten. Abweichungen dazu sind bei Eigentumswechseln zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 möglich.
Ausführlichere Informationen finden Sie weiterhin unter folgender Internetadresse des Freistaates Sachsen: http://www.grundsteuer.sachsen.de/
Über weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle sowie auf der Internetseite des Verwaltungsverbandes unter https://www.weisserschoeps-neisse.de/grundsteuerreform/ auf dem Laufenden.
Wir bitten daher im Sinne der ungehemmten Weiterverarbeitung aller Steuerdaten von weiteren Nachfragen abzusehen und bedanken uns für Ihr umsichtiges Verständnis.
Mitteilung zur zukünftigen Höhe der Grundsteuer ab 2025 in den Gemeinden Horka, Kodersdorf, Neißeaue und Schöpstal
Nach und nach ergehen die neuen Messbetragsbescheide der Finanzämter für die Grundsteuer (Grundsteuer A sowie Grundsteuer B) ab 2025. Die Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden. Wir bitten bis dahin um Geduld und von Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe abzusehen.
ERINNERUNG Abgabe Grundsteuererklärung – weitere Informationen
Ab 01. Juli 2022 wird unter www.grundsteuer.sachsen.de das Grundsteuerportal Sachsen freigeschaltet. Bitte nutzen Sie ausschließlich diese kostenlose Abrufmöglichkeit für die von Ihnen benötigten Angaben aus dem Liegenschaftskataster (z.B. Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl).
Hotline Finanzamt
Standort | Rufnummer |
Görlitz | 03581/ 8755555 |
Löbau | 03585/ 455567 |
Flyer: Die neue Grundsteuer – Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer
Weitere Informationen finden Sie auch auf Seite 2 im Amtsblatt vom 02. April 2022.
Wer darf mich bei der Abgabe der Feststellungserklärung unterstützen?
Nur bestimmte Berufsgruppen dürfen eine steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte er – stellen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte). Hausverwaltungen sind für von ihnen betreute Gebäude bzw. Einheiten ebenfalls befugt, unterstützend tätig zu werden. Lohnsteuerhilfevereinen ist es hingegen nicht erlaubt, Sie bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zu beraten.
Die Hilfe von Angehörigen ist zulässig, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Ihre Angehörigen dürfen die eigene Registrierung bei »Mein ELSTER« nutzen, um auch für Sie die Erklärung zur Feststellung des Grund – steuerwertes elektronisch abzugeben.